1. Allgemeine Begriffsbestimmungen
2. Geltungsbereich
3. Angebote, Unterlagen und gewerbliche Schutzrechte
4. Vertragsschluss
5. Liefer- und Leistungszeit, Leistungsverzö-gerung
6. Lieferort, Gefahrübergang
7. Preise
8. Zahlungsbedingungen
9. Zurückbehaltungsrechte, Aufrechnung/Verrechnung, Abtretung und Rücktritt
10. Haftung
11. Produkthaftung
12. Höhere Gewalt und Zufall
13. Eigentumsvorbehalt
14. Software
15. Vertrauliche Informationen
16. Datenschutz
17. Schlussbestimmungen
In den nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) wird die INOMO Technologies AG, Bittertenstrasse 12, 4702 Oensingen, mit „INOMO“ bezeichnet. Der Vertragspartner von INOMO ist der „Kunde“, das abzuschliessende Vertragsverhältnis der „Vertrag“.
2.1 Für alle Lieferungen und Leistungen von INOMO an den Kunden gelten diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ausschliesslich, soweit der Kunde ein Geschäftskunde ist, gleich auf welche Art der Vertrag zustande kommt und ohne Rücksicht darauf, ob die zu liefernde Sache oder Dienstleistung (Hard- oder Software) von INOMO selbst hergestellt wurde oder erbracht wird oder bei Zulieferern eingekauft wurde.
2.2 Geschäftskunden im Sinne dieser AGB sind alle Unternehmer, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliches Sondervermögen. Unter Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft zu verstehen, die beim Abschluss des Vertrages in Ausübung einer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
2.3 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als INOMO ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn INOMO in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden dessen Lieferungen vorbehaltlos annimmt.
2.4 Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Kunden (einschliesslich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist ein in Textform geschlossener Vertrag bzw. die Bestätigung von INOMO in Textform massgebend.
2.5 Die AGB gelten in ihrer jeweiligen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für Nachbestellungen und sämtliche künftigen Lieferungen und Leistungen von INOMO an denselben Kunden, ohne dass INOMO in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müsste. Die jeweils aktuelle Fassung der AGB ist unter https://www.inomo-technologies.com/general-terms-and-conditions abrufbar.
2.6 INOMO behält sich das Recht vor, jederzeit Änderungen oder Ergänzungen der AGB vorzunehmen, sofern der Kunde hierdurch nicht wider Treu und Glauben benachteiligt wird. Änderungen oder Ergänzungen der AGB werden durch Benachrichtigung in Textform bekannt gegeben. Die Änderungen oder Ergänzungen der AGB gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe in Textform Widerspruch einlegt. Widerspricht der Kunde der Änderung oder Ergänzung, so kann INOMO das Vertragsverhältnis durch ordentliche Kündigung beenden.
3.1 Angebote von INOMO sind freibleibend und unverbindlich. INOMO ist zum Weiterverkauf der Leistung an einen Dritten zwischen Angebot und Annahme berechtigt. Bestellungen des Kunden sind für INOMO nur bindend, wenn sie ausdrücklich und in Textform durch INOMO bestätigt wurden oder INOMO die Leistung erbracht hat.
3.2 Sofern im Angebot nicht ausdrücklich als verbindlich erklärt, gelten für alle technischen Daten, Werkstoffangaben usw. die branchenüblichen Näherungswerte. Benachrichtigungen im Abänderungsfall werden nur vorgenommen, wenn eine Beschaffenheitsvereinbarung betroffen ist.
3.3 Sämtliche dem Kunden von INOMO zur Verfügung gestellte Unterlagen einschliesslich des Angebotes bleiben Eigentum von INOMO; sie dürfen Dritten ohne vorherige schriftliche Zustimmung von INOMO nicht zugänglich gemacht werden und sind, wenn INOMO der Auftrag nicht erteilt wird, auf Verlangen vollständig einschliesslich aller etwa gefertigter Kopien unverzüglich zurückzugeben
3.4 Die auf Internetseiten oder Katalogen/ Prospekten von INOMO enthaltenen Angaben sind vom Kunden vor Übernahme und Anwendung auf die Eignung für die geplante Anwendung zu überprüfen. Dies gilt auch für die Auswahl geeigneter Materialien. Der Kunde hat sich über die Verwendungsmöglichkeiten der Sache zu informieren.
3.5 INOMO ist nicht verpflichtet, An- und/ oder Vorgaben des Kunden auf ihre Richtigkeit und/oder rechtliche Konformität zu prüfen; für diese Angaben übernimmt ausschliesslich der Kunde die Gewähr. Dies gilt insbesondere auch für die Haftung für eine etwaige Verletzung gewerblicher Schutzrechte.
3.6 Der Kunde gewährleistet, dass mit der Ausführung des Auftrages keinerlei Schutzrechtsverletzungen durch beigestellte Sachen, durch Zeichnungen oder Muster des Kunden oder Dritter verbunden sind, führt etwaige Abwehrprozesse auf eigenen Kosten und ersetzt INOMO damit verbundene Aufwendungen.
3.7 Zeichnungen, Entwürfe und Diskussionsbeiträge, die im Rahmen der Vertragsverhandlungen entstehen, sind unverbindlich. Ansprüche gleich welcher Art kann der Kunde aus solchen Unterlagen oder Diskussionsbeiträgen von INOMO und ihren Mitarbeitern gegenüber nicht geltend machen, es sei denn, sie hätten vorsätzlich oder grob fahrlässig gegen Rechtspflichten verstossen. Angeforderte Muster werden von INOMO nach Aufwand berechnet.
4.1 Die Bestellung der Sache durch den Kunden gilt als verbindliches Vertragsangebot. Dieses Vertragsangebot gilt erst mit der Bestätigung durch INOMO in Textform als angenommen.
4.2 Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, ist INOMO berechtigt, das Vertragsangebot innerhalb von 10 Werktagen nach seinem Zugang bei INOMO anzunehmen. Bis zum Ablauf dieses Zeitraumes kann der Kunde sein Vertragsangebot nicht widerrufen. Massgebend für den Inhalt des mit der Annahme durch INOMO zustande gekommenen Vertrages ist der Text der Auftragsbestätigung. Der Kunde ist verpflichtet, diese in allen Teilen zu prüfen und etwaige Abweichungen unverzüglich in Textform zu rügen.
4.3 Vertragsabreden zwischen den Partnern, sind nur dann rechtlich verbindlich, wenn sie bei Abschluss des Vertrages Teil der schriftlichen Vertragsdokumente wurden und entsprechend in schriftlicher Form vorliegen. Das Schriftformerfordernis gilt auch für sämtliche späteren Ergänzungen und Abänderungen des zwischen INOMO und dem Kunden abgeschlossenen Vertrags.
5.1 Liefer- und Leistungstermine /-fristen können verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden. Verbindlich ist eine Vereinbarung über Leistungszeiten nur dann, wenn INOMO dies in Textform erklärt. In der Vereinbarung eines verbindlichen Liefertermins liegt kein Verzicht auf das Erfordernis der Mahnung und Nachfristsetzung durch den Kunden.
5.2 Sofern eine Leistung auf Abruf des Kunden erfolgt, ist der Kunde verpflichtet, den Abruf, unter konkreter Beschreibung der Leistung und Nennung des Leistungsdatums, mindestens vier Wochen vor Erbringung der Leistung in Textform bei INOMO anzuzeigen.
5.3 Für die Rechtzeitigkeit der Leistungserbringung ist der Zeitpunkt der Aufgabe des Leistungsgegenstandes zum Transport oder die Mitteilung der Versandbereitschaft oder der Abnahmebereitschaft der Leistung massgeblich. Sofern INOMO die Leistung zum Fälligkeitszeitpunkt aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, nicht erbringen kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird sie den Kunden hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist INOMO berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Kunden wird INOMO unverzüglich zurückerstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung in diesem Sinne gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Belieferung von INOMO durch Zulieferer, wenn INOMO ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat und weder INOMO noch ihren Zulieferer ein Verschulden trifft oder INOMO im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist. Die gesetzlichen Rechte des Kunden bei einer Nichtleistung zum Fälligkeitszeitpunkt bleiben hiervon unberührt.
5.4 INOMO ist ferner berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, wenn INOMO vom Kunden nicht rechtzeitig die zur Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen und Informationen zur Verfügung gestellt werden und eine dem Kunden hierfür gesetzte angemessene Nachfrist verstrichen ist.
5.5 INOMO ist zu Teilleistungen jederzeit berechtigt, es sei denn die Teilleistung ist für den Kunden nicht von Interesse. INOMO ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag, einschliesslich der Erbringung der Leistung, an einen Dritten zu übertragen.
5.6 Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich.
5.7 Die Rechte des Kunden gem. Nr. 10 dieser AGB und die gesetzlichen Rechte der INOMO bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z. B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.
6.1 Alle Lieferungen erfolgen ab Sitz von INOMO, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und Kosten des Kunden wird die Sache an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas Anderes vereinbart ist, ist INOMO berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) nach billigem Ermessen selbst zu bestimmen. Die Sendung wird von INOMO (auf Wunsch und Kosten des Kunden) gegen Transportschäden versichert.
6.2 Bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Sache, auch wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist, mit Übergabe der Produkte an den Kunden, den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Kunden über.
6.3 Bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage geht die Gefahr bezüglich des Liefergegenstandes mit Abnahme der Leistung, spätestens jedoch mit der Übernahme in Eigenbetrieb über.
6.4 Die Gefahr bezüglich des Liefergegenstandes geht ferner auf den Kunden über, wenn dieser im Verzug der Annahme ist.
7.1 Die Preise richten sich nach der Vereinbarung der Vertragsparteien; wurde hierzu keine Regelung getroffen gelten die in den aktuellen Preislisten von INOMO zum Zeitpunkt der Bestellung aufgeführten Preise. Fix-/Festpreise oder ein Kostendach bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung zwischen INOMO und dem Kunden.
7.2 Sofern nicht ausdrücklich etwas Anderes geregelt ist, sind alle Preise Nettopreise in der am Sitz von INOMO geltenden Landeswährung ab Lager. Beim Versendungskauf (Nr. 6 Abs. 1) trägt der Kunde die Transportkosten ab Lager und die Kosten der Transportversicherung. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben einschliesslich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe trägt der Kunde.
7.3 INOMO ist berechtigt, nach rechtzeitiger Benachrichtigung des Kunden und vor Ausführung der Leistung, den vereinbarten Preis in der Weise anzuheben, wie es aufgrund der allgemeinen, ausserhalb der Kontrolle von INOMO stehenden Preisentwicklung erforderlich (wie etwa Wechselkursschwankungen, Währungsregularien, Zolländerungen, Anstieg von Material- oder Herstellungskosten) ist. Eine angemessene Preisanpassung erfolgt ausserdem, wenn:
- die Lieferfrist nachträglich aus Gründen, die INOMO nicht zu vertreten hat, verlängert wird; oder
- Art oder Umfang der vereinbarten Lieferungen oder Leistungen eine Änderung erfahren haben; oder
- das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren, weil die vom Besteller gelieferten Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren; oder
- Gesetze, Vorschriften, Auslegungs- oder Anwendungsgrundsätze eine Änderung erfahren haben.
7.4 Sofern INOMO ohne Anerkennung einer Rechtspflicht aus Kulanz eine erbrachte Leistung zurücknimmt, hat INOMO Anspruch auf eine Aufwandsentschädigung in Höhe von 10% des Rechnungswertes der jeweiligen Leistung. Der Betrag ist zu reduzieren, wenn der Kunde nachweist, dass der tatsächliche Aufwand niedriger ist, als der Pauschalbetrag nach Satz 1.
7.5 Preisangaben für Dienstleistungen, die gemäss Vereinbarung der Vertragsparteien auf Kosten des Kunden für INOMO von Dritten im Unterauftrag abgewickelt werden, sind lediglich Richtpreise. In diesem Fall gelten die Preise und Bezugsbedingungen der jeweils ausführenden Unternehmen. Anfallende Versand-, Transport- und Versicherungskosten für diese Leistungen, die von Dritten im Unterauftrag ausgeführt werden, werden zusätzlich zu den für die Dienstleistungen angegebenen Kosten in Rechnung gestellt.
8.1 Soweit nicht individualvertraglich etwas Anderes vereinbart ist, hat der Kunde die Leistungen von INOMO nach deren Ausführung innerhalb von 14 Tagen ab dem Rechnungsdatum ohne Abzug zu bezahlen. INOMO ist berechtigt, eine Anzahlung in der Höhe von 80 % des Kaufpreises zu verlangen. Die Anzahlung ist innerhalb von zwei Wochen ab Rechnungsdatum fällig und zu zahlen. Für die Rechtzeitigkeit der Zahlungen kommt es auf den Zeitpunkt des Geldeingangs bzw. der vorbehaltlosen Gutschrift auf dem Konto von INOMO an.
8.2 Die Zahlung hat durch Überweisung an INOMO zu erfolgen. INOMO ist nicht verpflichtet, eine Zahlung durch Scheck oder Wechsel zu akzeptieren; in jedem Fall erfolgt die Hingabe des Schecks oder Wechsels lediglich erfüllungshalber. Die Hingabe führt nicht zu einer Stundung der Forderung. Die mit der Verwertung eines Schecks oder Wechsels verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Erfolgen Zahlungen des Kunden mit Zahlungsmitteln, die sich der Kunde durch Diskontierung eines Akzeptantenwechsels beschafft hat, so erlischt der Zahlungsanspruch erst mit Einlösung des Wechsels durch den Kunden.
8.3 Mit Ablauf der Zahlungsfristen gemäss Nr. 8.1 kommt der Kunde in Verzug. Der Preis ist während des Verzugs zum jeweils geltenden gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. INOMO behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens vor.
8.4 Kosten für Sicherheitsleistungen, Letter of Credit bei Auslandsgeschäften o.ä. gehen zu Lasten des Kunden.
9.1 INOMO ist berechtigt, bei Zahlungsrückständen des Kunden weitere Lieferungen von der vollständigen Beseitigung des Zahlungsrückstandes abhängig zu machen.
9.2 INOMO ist darüber hinaus berechtigt, ihre Leistung zu verweigern, wenn aufgrund eines nach Vertragsschluss eingetretenen Umstandes zu befürchten ist, dass die Gegenleistung des Kunden nicht vollständig und rechtzeitig zu erhalten ist, es sei denn, der Kunde bewirkt die Gegenleistung oder leistet ausreichende Sicherheit. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Kreditversicherer von INOMO es nach Vertragsabschluss abgelehnt hat, den Kaufpreis für die Zahlung des Liefergegenstandes aus Bonitätsgründen des Kunden zu versichern oder INOMO Zwangsvollstreckungsmassnahmen und/oder Scheck- bzw. Wechselproteste gegen den Kunden bekannt werden.
9.3 Die Aufrechnung/Verrechnung mit bestrittenen, nicht rechtskräftig festgestellten und nicht entscheidungsreifen Gegenforderungen des Kunden ist ausgeschlossen. Handelt der Kunde bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit, beeinflussen seine Mängelrüge weder Zahlungspflicht noch Fälligkeit und verzichtet er auf die Ausübung eines Leistungsverweigerungs- bzw. Zurückbehaltungsrechts, es sei denn, INOMO bzw. deren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen fallen grobe Vertragsverletzungen zur Last oder die dem Leistungsverweigerungsrecht bzw. Zurückbehaltungsrecht zugrunde liegenden Gegenansprüche des Kunden sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Kunden unberührt.
9.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, gegen INOMO gerichtete Forderungen oder Rechte aus der Geschäftsverbindung ohne Zustimmung von INOMO an Dritte abzutreten oder auf Dritte zu übertragen. Das Gleiche gilt für unmittelbar kraft Gesetzes gegen INOMO entstandene Forderungen und Rechte.
9.5 Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar, dass der Zahlungsanspruch von INOMO durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z. B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), so ist INOMO zur Leistungsverweigerung und zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
10.1 Soweit sich aus diesen AGB einschliesslich der nachfolgenden Bestimmungen nichts Anderes ergibt, richten sich die Ansprüche des Kunden bei einer Verletzung von vertraglichen und ausservertraglichen Pflichten durch INOMO - insbesondere in den Fällen der Unmöglichkeit der Leistungserbringung und der Leistungsverzögerung - nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
10.2 INOMO haftet ausschliesslich bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Bei Fahrlässigkeit haftet INOMO nur
a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
b) für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemässe Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmässig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von INOMO jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.
10.3 Die sich aus Nr. 10.2 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit INOMO einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat. Das gleiche gilt für Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftpflichtgesetz.
10.4 Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Kunde nur zurücktreten oder kündigen, wenn INOMO die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Ein sonstiges Kündigungsrecht des Kunden in diesem Zusammenhang wird ausgeschlossen.
11.1 Bestehen in den Staaten, in denen der Kunde die Sache des Kunden weiterveräussern wird, im Vergleich zum Recht am Sitz von INOMO abweichende, insbesondere schärfere Produkthaftungs- bzw. Produktsicherungsvorschriften, so hat der Kunde INOMO hierauf bei Auftragsabgabe hinzuweisen.
11.2 In diesem Fall ist INOMO berechtigt, innerhalb eines Monats vom Vertrag zurückzutreten. Versäumt der Kunde diese Aufklärung, so kann INOMO binnen eines Monats, nachdem sie von der entsprechenden Rechtslage erfahren hat, vom Vertrag zurücktreten.
11.3 Der Kunde ist im letzteren Falle verpflichtet, INOMO von Ansprüchen Dritter, die über die Leistungspflicht bei einem vergleichbaren Produkthaftungsfall im Sitzland von INOMO hinausgehen, freizustellen. Dies gilt auch dann, wenn INOMO am Vertrag festhält.
12.1 Sofern INOMO durch höhere Gewalt oder Zufall an der Erfüllung der vertraglichen Pflichten gehindert ist, wird INOMO für die Dauer des Hindernisses sowie einer angemessenen Anlaufzeit von der Leistungspflicht frei, ohne dem Kunden zu Schadenersatz verpflichtet zu sein. Als höhere Gewalt im Sinne dieser AGB gelten alle vom Willen und Einfluss der Vertragspartner unabhängigen Umstände wie Naturkatastrophen, behördliche Massnahmen (auch Wirtschaftssanktionen), Behördenentscheidungen, Blockaden, Krieg und andere militärische Konflikte, Mobilmachung, innere Unruhen, Terroranschläge, Streik, Aussperrung und andere Arbeitsunruhen, Beschlagnahme, Embargo, Epidemien, Pandemien oder sonstige Umstände, die unvorhersehbar, schwerwiegend und durch die Vertragspartner unverschuldet sind und nach Abschluss dieses Vertrages eintreten.
12.2 Dasselbe gilt, sofern INOMO die Erfüllung der Vertragspflichten unzumutbar erschwert oder vorübergehend unmöglich gemacht wird, und zwar durch unvorhersehbare und von INOMO nicht zu vertretende Umstände, insbesondere durch Streik, behördliche Massnahmen (auch Wirtschaftssanktionen), Energiemangel oder wesentliche Betriebsstörungen.
12.3 Soweit INOMO durch höhere Gewalt oder Zufall an der Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen gehindert wird, gilt dies nicht als Vertragsverstoss, und die im Vertrag oder aufgrund des Vertrages festgelegten Fristen werden entsprechend der Dauer des Hindernisses angemessen verlängert. Gleiches gilt, soweit INOMO auf die Vorleistung Dritter angewiesen ist, und sich diese aufgrund höherer Gewalt verzögert.
12.4 Beide Vertragspartner sind berechtigt, ganz oder teilweise von dem Vertrag zurückzutreten, wenn ein solches Hindernis mehr als sechs Monate andauert und an der Erfüllung des Vertrages infolge des Hindernisses die andere Vertragspartei kein Interesse mehr besteht. Auf Verlangen des Kunden wird INOMO nach Ablauf der Frist erklären, ob sie von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch macht.
13.1 Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen an INOMO aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) kann sich INOMO das Eigentum an den gelieferten Sachen vorbehalten. Ist INOMO im Sitzland verpflichtet, den Eigentumsvorbehalt in einem Register eintragen zu lassen, erklärt der Kunde hiermit die ausdrückliche Zustimmung zur Eintragung des Eigentumsvorbehaltes, falls sich INOMO zur Eintragung entschliesst. Die Kosten für die Eintragung werden vom Kunden getragen.
13.2 Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Kunde hat INOMO unverzüglich in Textform zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die INOMO gehörenden Sachen erfolgen.
13.3 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist INOMO berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Sache auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Kunde den fälligen Kaufpreis nicht, darf INOMO diese Rechte nur geltend machen, wenn sie dem Kunden zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
13.4 Der Kunde ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Sachen im ordnungsgemässen Geschäftsgang weiter zu veräussern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
a) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der gelieferten Sachen entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei INOMO als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Sachen Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt INOMO Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Sachen. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Sache.
b) Die aus dem Weiterverkauf der Sache oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Kunde schon jetzt insgesamt bzw. in Höhe des etwaigen Miteigentumsanteils von INOMO gemäss vorstehendem Absatz zur Sicherheit an INOMO ab. INOMO nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Kunden gelten auch in Ansehung der abgetretenen Forderungen.
c) Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde neben INOMO ermächtigt. INOMO verpflichtet sich, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen INOMO gegenüber nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann INOMO verlangen, dass der Kunde ihr die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
d) Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen von INOMO um mehr als 10%, wird diese auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.
Software wird dem Kunden ausschliesslich im Rahmen der jeweils geltenden EULA zur Verfügung gestellt. Deren Inhalt kann der Kunde jederzeit auf der Website von INOMO unter EULA …. einsehen.
15.1 Wenn eine gesonderte Geheimhaltungs-oder Vertraulichkeitsvereinbarung besteht, ist diese wesentlicher Bestandteil des zwischen INOMO und dem Kunden bestehenden Vertrages.
15.2 Für den Fall, dass keine solche gesonderte Vereinbarung besteht, gilt Folgendes: Alle Materialien, Sachen und/oder Software, die von INOMO hergestellt werden und die darin enthaltenen Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind (mit Ausnahme von Informationen, die ausdrücklich zur Verbreitung in der Öffentlichkeit bestimmt sind oder aufgrund einer richterlichen oder sonstigen behördlichen Anordnung offen zu legen sind), gelten als Geschäftsgeheimnis und werden vertraulich an den Kunden weitergegeben und sind von diesem mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns geheim zu halten, insbesondere durch angemessene Geheimhaltungsmassnahmen vor unbefugtem Zugriff zu schützen. Der Kunde darf solche Informationen nur an solche Arbeitnehmer oder Vertreter weitergeben, die aufgrund ihrer vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Kunden zur Wahrung von vertraulichen Informationen verpflichtet sind. Der Kunde wird alle vertraulichen Informationen unbefristet geheim halten.
15.3 Soweit nicht nachweislich Geheimhaltungs-/ oder sonstige berechtigte Interessen des Kunden entgegenstehen, ist INOMO nach entsprechender Ankündigung berechtigt, die gelieferte Leistung im Unternehmen des Kunden zu besichtigen und Interessenten der INOMO zu zeigen.
16.1 INOMO erhebt, verarbeitet und nutzt die Daten des Kunden, soweit dies für die Begründung, Durchführung oder Beendigung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Eine weitergehende Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Kundendaten erfolgt nur, soweit eine Rechtsvorschrift dies erlaubt oder der Kunde hierin eingewilligt hat.
16.2 INOMO ist berechtigt, die Kundendaten im erforderlichen Umfang an Dritte (insbesondere an deren Partner) zu übermitteln, soweit dies zur Durchführung des Vertragsverhältnisses erforderlich ist. Eine Weitergabe der Kundendaten erfolgt im erforderlichen Umfang an das Transportunternehmen, Kreditunternehmen oder andere zur Erbringung der Dienstleistung oder Vertragsabwicklung eingesetzte Service-Dienste, soweit dies zur Lieferung der Sachen oder Zahlungsabwicklung notwendig ist.
16.3 Diese Unternehmen dürfen die Kundendaten nur zur Auftragsabwicklung und nicht zu weiteren Zwecken nutzen. Für die Auslieferung von bestellten Sachen erhält das Partnerunternehmen den Namen/Firma des Kunden, dessen Anschrift, das Zeitfenster für die Zustellung sowie die Telefonnummer des Kunden, damit der Zusteller den Kunden bei Lieferschwierigkeiten erreichen kann.
16.4 Bei dem Abschluss eines Vertrages zeigt INOMO dem Kunden an, ob ein Partnerunternehmen an der Vertragsabwicklung beteiligt ist und damit Informationen über den Kunden an dieses Partnerunternehmen weitergegeben werden. Der Kunde weiss somit stets, welcher Partner an einem Vertrag beteiligt ist.
17.1 Sollte eine Bestimmung in diesen AGB oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.
17.2 Diese AGB sind in deutscher und englischer Sprache ausgefertigt. Bei Zweifeln über den Inhalt ist ausschliesslich auf die deutsche Fassung abzustellen.
1. Gewährleistung
2. Montageleistungen in Verbindung mit Kaufverträgen
3. Exportkontrolle
1.1 Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschliesslich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemässer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit im nachfolgenden nichts anderes bestimmt ist.
1.2 Soweit die Beschaffenheit der Leistung nicht vereinbart wurde, ist nach der gesetzlichen Regelung zu beurteilen, ob ein Mangel vorliegt oder nicht. Für öffentliche Äusserungen (z. B. Werbeaussagen) übernimmt INOMO jedoch keine Haftung.
1.3 Für Sachen, die nach Zeichnungen oder Spezifikationen des Kunden angefertigt worden sind, übernimmt INOMO nur eine Sachmängelhaftung auf spezifikationsgerechte Ausführung. Die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit bleibt unberührt.
1.4 Eine Gewähr für eine bestimmte Lebensdauer der Sache, insbesondere unter erschwerten und vorher nicht bekannten Betriebsbedingungen, wird von INOMO nicht übernommen. INOMO steht nicht dafür ein, dass die Leistung in Verbindung mit anderen Sachen fehlerlos arbeitet.
1.5 Die Kaufsache ist vom Käufer entgegenzunehmen, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweist. Der Käufer prüft die Kaufsache unverzüglich nach der Übergabe auf erkennbare Mängel und ist verpflichtet diese Mängel unverzüglich zu rügen. Prüfungs- und Rügepflichten ergeben sich, falls hier nicht anders bestimmt, aus den gesetzlichen Vorgaben des Kaufrechts.
1.6 Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann INOMO zunächst wählen, ob sie Nacherfüllung durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache (Ersatzlieferung) leistet. Das Recht von INOMO, die Nacherfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen zu verweigern, bleibt unberührt. Soweit nicht anders vereinbart und zumutbar, ist der Erfüllungsort der Nacherfüllung der Geschäftssitz von INOMO.
1.7 INOMO ist berechtigt, die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Kunde den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis zum Mangel angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
1.8 Der Kunde hat INOMO die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Sache zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn INOMO ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
1.9 Die zum Zweck der Prüfung und Nacherfül lung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), trägt INOMO, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, so hat der Kunde INOMO die hieraus entstandenen Kosten zu ersetzen.
1.10 In dringenden Fällen, z. B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismässiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist INOMO unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn INOMO berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.
1.11 Wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen hat oder eine für die Nacherfüllung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen ist, kann der Kunde vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei einem unerheblichen Mangel besteht jedoch kein Rücktrittsrecht.
1.12 Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz bzw. Ersatz vergeblicher Aufwendungen bestehen nur nach Massgabe von Abschnitt A. Allgemeiner Teil; Ziff. 10., 11. Und 12. und sind im Übrigen ausgeschlossen.
1.13 Soweit keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen sind Mängelansprüche gegen den Lieferanten insbesondere in den folgenden Fällen ausgeschlossen:
a) Der Kunde hat von einem Dritten Änderungen an der Leistung vornehmen lassen oder er hat die Leistung verarbeitet.
b) Der Kunde missachtet bestimmte mit der Leistung verbundene Gebrauchsvorschriften des Lieferanten, insbesondere die beiliegenden oder aufgeklebten Verarbeitungs- und/ oder Montageanleitungen, oder er benutzt Lieferantenfremde Zubehör- oder Ersatzteile im Zusammenhang mit Leistungen des Lieferanten.
c) Der Kunde setzt die Leistung nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung bzw. für die gewöhnliche Verwendung ein, montiert diese nicht einwandfrei oder nimmt die Leistung nicht ordnungsgemäss, unter Beachtung des jeweils aktuellen Stands von Wissenschaft und Technik, in Betrieb.
d) Sachmängel beeinträchtigen den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich.
e) Der Schaden wurde durch aussergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse verursacht.
f) Der Schaden wurde durch höhere Gewalt verursacht.
Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz im Zusammenhang mit Gewährleistungsansprüchen sind ausgeschlossen.
2.1 Wird INOMO im Zusammenhang mit Kaufverträgen mit der Füllung, Inbetriebsetzung oder Montage (mit oder ohne Anbringung der Anschlussleistungen) von INOMO-Produkten oder sonstigen Liefergegenständen beauftragt, so gelten, soweit nicht beim Vertragsschluss etwas Anderes schriftlich vereinbart war, zusätzlich die folgenden Bedingungen:
2.2 Die Vergütung richtet sich nach dem im Vertrag vereinbarten Pauschal- oder Stundensatz. Ist eine solche Vereinbarung nicht getroffen, gelten die aktuellen Listen-Pauschalsätze von INOMO.
2.3 Verzögern sich Aufstellung, Montage, Demontage oder Inbetriebnahme durch Umstände, insbesondere auf der Baustelle, ohne dass INOMO dies zu vertreten hat, so hat der Kunde in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit, eventuell erforderliches Nachladen der gelieferten Energiespeicher und weitere erforderlich werdende Reisen des Personals von INOMO zu übernehmen.
2.4 Der Kunde hat INOMO vor Beginn der Leistungserbringung die genauen örtlichen Verhältnisse mitzuteilen und INOMO auf Besonderheiten hinzuweisen. Die vereinbarte Vergütung basiert auf ungehindertem Zugang zum Ort der Leistung sowie der Erfüllung aller kundenseitigen Mitwirkungspflichten.
2.5 Entsorgungsleistungen, die im Rahmen der Demontage oder der Rücklieferung anfallen, werden zu den üblichen Sätzen der INOMO berechnet.
Der Besteller anerkennt, dass die Lieferungen den gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften über die Exportkontrolle am Sitz von INOMO und/oder ausländischen gesetzlichen Bestimmungen und Vorschriften unterstehen können und ohne Ausfuhr bzw. Wiederausfuhrbewilligung der zuständigen Behörde weder verkauft, vermietet noch in anderer Weise übertragen oder für einen anderen als den vereinbarten Zweck verwendet werden dürfen. Der Besteller verpflichtet sich, solche Bestimmungen und Vorschriften einzuhalten. Er nimmt zur Kenntnis, dass diese ändern können und auf den Vertrag im jeweils gültigen Wortlaut anwendbar sind. Die Lieferungen dürfen, weder direkt noch indirekt, in irgendeiner Weise im Zusammenhang mit der Konstruktion, der Herstellung, der Verwendung oder der Lagerung von chemischen, biologischen oder nuklearen Waffen oder Trägersystemen verwendet werden.
1. Vertragsbestandteile
2. Vergütung
3. Reaktionszeiten
4. Mitwirkungspflichten des Kunden
5. Gewährleistung
6. Vertragsbeendigung
Die INOMO bei Vertragsschluss vom Kunden vorgelegte Liste der zu wartenden Hard- bzw. Software, die Leistungsbeschreibung sowie die Preisliste sind wesentliche Bestandteile des Vertragsverhältnisses.
2.1 Servicedienstleistungen werden, soweit nachfolgend oder individualvertraglich nichts anderes bestimmt ist, auf Basis des zwischen den Parteien vereinbarten Stundenhonorars, der von INOMO erbrachten Arbeitsleistungen (zzgl. Reise-, Warte- und Wegzeiten, und Kosten-/Spesenerstattungen) sowie der von INOMO eingesetzten Ersatzteile und Materialien (sonstige zur Reparatur benötigte Teile etc.) nach angefallenem Zeitaufwand abgerechnet.
2.2 Bei verabredetem Stundenhonorar wird INOMO die erbrachten Leistungen mit Datum, Zeit und Inhalt erfassen und zum Nachweis bereithalten. Der Kunde ist verpflichtet, vorgelegte Leistungsnachweise bzw. Tätigkeitsberichte gegenzuzeichnen. Die von INOMO und dem Ansprechpartner des Kunden unterschriebenen Leistungsnachweise bzw. Tätigkeitsberichte gelten als Nachweis für die von INOMO erbrachten Leistungen.
2.3 Unterschreibt der Ansprechpartner des Kunden die ihm übergebenen Leistungsnachweise/Tätigkeitsberichte innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen nach Erhalt nicht, gilt der Leistungsnachweis/Tätigkeitsbericht als stillschweigend anerkannt. Dies gilt nicht, wenn der Kunden innerhalb des vorgenannten Zeitraumes schriftlich begründete Einwände gegenüber INOMO geltend macht.
2.4 Die anlässlich der Erbringung der Servicedienstleistungen angefallenen Reisekosten und Auslösung werden anhand der aktuellen Preisliste gesondert berechnet.
2.5 Die Leistungserbringung nach Nr. 2.1 erfolgt, wenn möglich, per Fernwartung. Der Kunde hat das Recht, Weisungen über Art, Umfang und Ablauf der Fernwartung zu erteilen.
3.1 Die vereinbarten Reaktions- und Erledigungszeiten beginnen mit dem Zugang der entsprechenden Störungsmeldung bei INOMO innerhalb der nachstehend vereinbarten regelmässigen Servicezeit. Geht eine Störungsmeldung ausserhalb der regelmässigen Servicezeit ein, beginnt die Reaktionszeit mit Beginn der nächsten regelmässigen Servicezeit. Der Störungsmeldung gleichgestellt ist der Zeitpunkt, an dem der Auftragnehmer Kenntnis von der Störung erlangt.
3.2 Die Bearbeitung von Störungsmeldungen, Störungsbeseitigung oder Wartungen ausserhalb der vereinbarten Servicezeiten muss für den Einzelfall gesondert vereinbart werden, was von der Verfügbarkeit des Servicetechnikers abhängt. Hierdurch entstehende Mehrkosten hat der Kunden zu tragen.
4.1 Der Kunde stellt sicher, dass alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen des Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen rechtzeitig, im erforderlichen Umfang und für die INOMO kostenlos erbracht werden. Die Mitwirkungspflichten des Kunden und seine Pflichten zur Beistellung sind wesentliche Pflichten des Kunden.
4.2 Der Kunde gewährt den Mitarbeitern der INOMO bei deren Arbeiten im Betrieb des Kunden jede erforderliche Unterstützung. Er stellt insbesondere alle erforderlichen Informationen, Dokumente, ausreichende Infrastruktur, Personal und Hardware zur Verfügung und leistet im Übrigen auch die ansonsten erforderliche organisatorische Unterstützung. Dazu zählt auch die rechtzeitige Zurverfügungstellung von Datenerfassungskapazitäten, Rechnerzeiten, Datenverbindungen sowie für die Auftragsdurchführung benötigter Daten in ausreichendem Umfang. Weitergehende Pflichten und Obliegenheiten des Kunden sind im Auftrag gesondert zu regeln
4.3 Datenträger, die der Kunde zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei sein. Ist dies nicht der Fall, so ersetzt der Kunde der INOMO alle aus der Benutzung dieser Datenträger entstehenden Schäden und stellt die INOMO von allen Ansprüchen Dritter frei. Die ordnungsgemässe Datensicherung vor und während der Ausführung der Leistungen durch die INOMO obliegt dem Kunden. Von allen übergebenen Unterlagen und Datenträgern behält der Kunde Kopien, auf die INOMO jederzeit kostenlos zurückgreifen kann.
4.4 Erbringt der Kunde eine erforderliche Mitwirkungsleistung nicht, nicht rechtzeitig oder nicht in der vereinbarten Weise, so sind die hieraus entstehenden Folgen (z. B. Verzögerungen, Mehraufwand) vom Kunden zu tragen.
4.5 Für die vor Ort beim Kunden zu erbringenden Leistungen ist den Mitarbeitern von INOMO ein weisungsberechtigter Ansprechpartner zu benennen und zur Verfügung zu halten, der für alle zur Erledigung des Auftrags anstehenden Fragen zuständig, kompetent und bevollmächtigt ist. Bei einem Wechsel oder einer längerfristigen Verhinderung des weisungsberechtigten Ansprechpartners wird INOMO unverzüglich schriftlich ein Nachfolger bzw. der Vertreter mitgeteilt.
5.1 Für Mängel ihrer Leistungen haftet INOMO nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
5.2 Liefert INOMO im Rahmen ihrer Servicedienstleistungen Hard- oder Software an den Kunden, übernimmt INOMO die Haftung dafür, dass die Lieferungen und Leistungen die im Vertrag vereinbarten Leistungsmerkmale erfüllen und dem Leistungsumfang entsprechen.
5.3 Mängel der von INOMO erbrachten Servicedienstleistungen hat der Kunde gegenüber INOMO unverzüglich in Textform zu rügen. Der Kunde trifft im Rahmen des Zumutbaren alle erforderlichen Massnahmen zur Feststellung, Eingrenzung und Dokumentation der Mängel. Er überlässt INOMO im Mängelhaftungsfall alle verfügbaren Informationen und unterstützt die Mängelbeseitigung.
5.4 INOMO wird unverzüglich nach Eingang der Mängelanzeige den dargestellten Mangel prüfen, analysieren und innerhalb angemessener Frist eine Nacherfüllung vornehmen. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl der INOMO durch Neuherstellung oder durch Mängelbeseitigung oder - zusätzlich im Falle von Software - dadurch, dass INOMO Möglichkeiten aufzeigt, die Auswirkungen des Fehlers zu vermeiden. Im letzten Fall wird der Kunde bis zur Lieferung der nächsten fehlerbereinigten Softwareversion die Umgehungslösung anwenden. Hardware-Produkte, die im Rahmen der Nacherfüllung eingebaut werden, müssen nicht neu sein, weisen jedoch in jedem Fall die gleiche Funktionsfähigkeit und Eignung wie neuwertige Hardware auf.
5.5 Sind gemeldete Mängel INOMO nicht eindeutig zuzurechnen, wird der Kunde den Zeitaufwand und die angefallenen Kosten (insbesondere auch die Reisekosten) an INOMO zu den jeweils vertragsgültigen bzw. angemessenen Sätzen vergüten
5.6 Falls die Nacherfüllung gestützt auf einen eindeutig INOMO zurechnenden Mangel nach mehreren Versuchen trotz schriftlich gesetzter angemessener Ausschlussfrist endgültig fehlschlägt, hat der Kunde das Recht, die Vergütung angemessen herabzusetzen oder den Vertrag rückgängig zu machen. Sind nur einzelne Teile der Lieferungen und Leistungen der INOMO betroffen und die übrigen Teile der Lieferungen und Leistungen sinnvoll nutzbar, ist das Recht auf Rückgängigmachung auf die jeweils mängelbehafteten Teile der Lieferungen und Leistungen beschränkt.
5.7 Die vorstehende Gewährleistung gilt nicht, sofern eine nur unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder eine nur unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit vorliegt, oder ein Fehler, der auf der nicht vorschriftsmässigen oder ungeeigneten Wartung, Installation, Reparatur oder Kalibrierung durch den Kunden oder nicht autorisierten Dritten oder auf vom Kunden oder Dritten gelieferter Hardware oder Software, Verbindungen oder Materialien beruht. Die vorstehende Gewährleistung gilt weiterhin nicht, wenn der Kunde die Lieferungen und Leistungen ohne Zustimmung der INOMO geändert oder entgegen den Betriebsanweisungen bzw. den vertraglichen Vorgaben genutzt hat. Der Kunde ist insoweit berechtigt, darzulegen und nachzuweisen, dass die Änderungen bzw. die Nutzung entgegen den Betriebsanweisungen bzw. den vertraglichen Vorgaben in keinem Zusammenhang mit dem aufgetretenen Fehler stehen. Die Mängelhaftungsverpflichtung der INOMO entfällt auch dann, wenn der Kunde Software in anderer als der vorgesehenen Hard- oder Softwareumgebung einsetzt. Der Kunde ist insoweit berechtigt, darzulegen und nachzuweisen, dass der aufgetretene Fehler nicht damit im Zusammenhang steht, dass er die Software in anderer als der vorgesehenen Hard- und Softwareumgebung eingesetzt hat.
5.8 Andere und weitergehende Gewährleistungsansprüche stehen dem Kunden nicht zu. INOMO leistet insbesondere keine Gewähr dafür, dass die der Wartung unterliegenden Geräte unterbrechungs- und störungsfrei funktionieren.
5.9 Sofern nicht etwas Anderes vereinbart wurde, beträgt die Verjährungsfrist für Ansprüche aus Gewährleistung zwölf (12) Monate und beginnt mit der Abnahme bzw. Übergabe. Gehört zum Leistungsumfang der INOMO die Installation von Software oder Hardware, beginnt die Mängelhaftung im Zeitpunkt der Fertigstellung der Installation. Dies gilt auch für Lieferung von Ersatzteilen und Reparaturdienstleistungen, die nach Ablauf des ursprünglichen Gewährleistungszeitraums erfolgen. Kostenlose Reparaturdienstleistungen oder der Austausch von Hardwareteilen stellen nur dann das Anerkenntnis eines Mangels dar, soweit INOMO dies ausdrücklich schriftlich bestätigt hat.
6.1 Soweit nicht anders vereinbart, ist der Servicevertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen und kann von jedem Vertragspartner mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden.
6.2 INOMO ist berechtigt, den Vertrag vorzeitig zu kündigen, insbesondere wenn
a. der Kunde seine Mitwirkungspflichten gem. Nr. 4 trotz Aufforderung unter angemessener Fristsetzung nicht nachkommt,
b. der Kunde trotz Mahnung und Fristsetzung seinen Zahlungsverpflichtungen (auch im Hinblick auf Teil- bzw. Abschlagszahlungen) nicht nachkommt.
6.3 Das Recht des Kunden zur ausserordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt
Wird INOMO vom Kunden mit der Erbringung von Werkleistungen betreffend die Konzeption und Herstellung von Informatik-Systemen („Hardware“) und der Konzeption und Herstellung von Individual-Software sowie anderer werkvertraglicher Produkte und Leistungen („Werk“) beauftragt, so gelten, soweit nicht beim Vertragsschluss etwas Anderes vereinbart war, zusätzlich die folgenden Bedingungen:
1. Vertragsgegenstand
2. Vergütung
3. Mitwirkungspflichten des Kunden
4. Abnahme
5. Leistungsänderungen
6. Gewährleistung
1.1 Vertragsgegenstand ist die Konzeption und Herstellung von Informatik-Systemen („Hardware“) und der Konzeption und Herstellung von Individual-Software sowie anderer werkvertraglicher Produkte (z.B. ganze Batterien oder Batteriesysteme) und Leistungen, deren die in der Leistungsbeschreibung von INOMO oder in sonstigen beigefügten Dokumenten genannt sind.
1.2 Falls individualvertraglich vereinbart erbringt INOMO die Installation und/oder Montage und/oder Inbetriebnahme der des Werks.
2.1 Bei Auftragserteilung ist eine Anzahlung von 80 % der Vergütung zur Zahlung fällig. Die Restsumme ist nach Fertigstellung der Arbeiten sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig.
2.2 INOMO kann den Beginn ihrer Tätigkeiten vom Eingang der Anzahlung abhängig machen.
3.1 Der Kunde hat INOMO die Installation/Montage/Inbetriebnahme des Werks zu ermöglichen und nach Mitteilung der Installations-/Montage-/Inbetriebnahmevoraussetzung durch INOMO auf seine Kosten die Leistungsvoraussetzungen für das Werk zu schaffen.
3.2 Bei Bedarf, welcher vom Kunden zu erkennen und definieren ist, hat der Kunde sämtliche notwendigen Präventionsmassnahmen auf seine Kosten zu treffen. Insbesondere wird er INOMO ausdrücklich darauf aufmerksam machen, wenn besondere Rücksicht auf ihn und andere Unternehmer zu nehmen ist oder einschlägige nicht gesetzliche Vorschriften zu beachten sind.
3.4 Bei Bedarf wird der Kunde ausserdem die für die vereinbarte Leistung bezüglich des Werks erforderlichen öffentlich-rechtlichen Genehmigungen beantragen.
3.5 Auf Verlangen von INOMO hat der Kunde beim Einsatz eines INOMO-Mitarbeiters nach Abschluss der Arbeiten einen Arbeitsbericht oder einen Rapport als Nachweis für die erbrachten Leistungen zu unterzeichnen.
3.6 Verletzt der Kunde die ihm nach Ziff. 3.1 bis 3.5 dieser Sonderbestimmungen obliegenden Pflichten schuldhaft, ist er INOMO zum Ersatz des hieraus resultierenden Schadens verpflichtet. Bei einem Schadensersatzanspruch steht INOMO ein pauschalierter Schadensersatz in Höhe von 15 % der vereinbarten Installations- und Montage- und Inbetriebnahmevergütung zu, es sei denn, der Kunde weist nach, dass INOMO kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche durch INOMO bleibt unberührt.
4.1 Die Abnahme des Werks erfolgt nach Fertigstellung. Falls nicht individualvertraglich vereinbart, finden keine Teilabnahmen statt.
4.2 Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das von beiden Seiten zu unterzeichnen ist.
4.3 Ist das Werk nicht vertragsgemäss und verweigert der Kunde deshalb zu Recht die Abnahme oder erfolgt eine Abnahme unter Vorbehalt der Beseitigung von im Protokoll zu benennender Mängel, so ist INOMO verpflichtet, jeweils unverzüglich eine vertragsgemässe Leistung zu erbringen und die Mängel zu beseitigen, die voraussichtliche Dauer der Mängelbeseitigung mitzuteilen und nach Abschluss der Nacharbeiten die Mängelbeseitigung anzuzeigen.
5.1 Verlangt der Kunde Änderungen von Inhalt und Umfang des Werks wird INOMO der infolge der gewünschten Änderungen erforderliche Mehraufwand ermitteln und dem Kunden mitteilen. Dieser mitgeteilte Mehraufwand wird Vertragsbestandteil, es sei denn, der Kunde mache zu Recht geltend, der Mehraufwand sei offensichtlich unverhältnismässig hoch. In diesem Fall ist INOMO berechtigt, das Änderungsverlangen zurückzuweisen.
5.3 Sämtliche Leistungsänderungen sind vor Beginn der Ausführung in einer schriftlichen Zusatzvereinbarung zu regeln, in der die zusätzliche Vergütung und etwaige Änderungen des Zeitablaufs festzuhalten sind.
6.1 Die Gewährleistungsfrist für sämtliche von INOMO erbrachten Werke beträgt 12 Monate.
Die Partner werden, die ihnen in diesem Vertrag obliegenden Verpflichtungen unter Berücksichtigung des aktuellen Stands ihrer wissenschaftlichen und technischen Kenntnisse und Erfahrungen erfüllen.
6.2 Für Werke, die nach Zeichnungen oder Spezifikationen des Kunden angefertigt worden sind, gewährleistet INOMO nur die spezifikationsgerechte Ausführung.
6.3 Eine Gewähr für eine bestimmte Lebensdauer des Werks, insbesondere unter erschwerten und vorher nicht bekannten Betriebsbedingungen, wird von INOMO nicht übernommen. INOMO steht nicht dafür ein, dass das Werk in Verbindung/im Zusammenhang mit anderen Sachen/Werken fehlerlos arbeitet, ausser dies sei vertraglich ausdrücklich vereinbart worden.
6.4 Im Falle der Mangelhaftigkeit des Werks kann der Kunde nach Wahl von INOMO Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen. Voraussetzung dafür ist, dass der Mangel nicht unerheblich ist.
6.5 Der Kunde hat bei der Eingrenzung und Beseitigung von Mängeln vollumfänglich mitzuwirken. Der Kunde ist verpflichtet, Mängel des Werks nachvollziehbar telefonisch oder schriftlich zu beschreiben. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, kann INOMO die Nacherfüllung verweigern.
6.6 Der Kunde hat INOMO die zu den geschuldeten Nachbesserungsarbeiten erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere und falls möglich, die beanstandete Sache zu Prüfungszwecken zu übergeben. Die Nachbesserung beinhaltet weder den Ausbau des mangelhaften Werks noch den erneuten Einbau, wenn INOMO ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
6.7 Die zum Zweck der Prüfung und Nachbesserung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten (nicht: Ausbau- und Einbaukosten), trägt INOMO, wenn tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich jedoch ein Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden als unberechtigt heraus, hat der Kunde INOMO die hieraus entstandenen Kosten zu ersetzen. Der Beweis dafür, ob das Mangelbeseitigungsverlangen des Kunden berechtigt, hat der Kunde selbst zu erbringen.
6.8 In dringenden Fällen, z. B. bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismässiger Schäden, hat der Kunde das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und vom Lieferanten Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist INOMO unverzüglich, nach Möglichkeit vorher, zu benachrichtigen. Das Ersatzvornahmerecht besteht nicht, wenn INOMO berechtigt wäre, eine entsprechende Nachbesserung zu verweigern.
Ist es INOMO entweder unmöglich, den Mangel durch Nacherfüllung zu beheben, oder kann der Mangel nur mit unverhältnismässigen Mitteln durch Nacherfüllung behoben werden, ist INOMO berechtigt, dem Kunden zumutbare Möglichkeiten aufzuzeigen, den Mangel so zu umgehen, dass der Kunde das Werk vertragsgemäss nutzen kann. Wenn die Nachbesserung dennoch fehlgeschlagen ist oder eine für die Nachbesserung vom Kunden zu setzende angemessene Frist erfolglos abgelaufen ist, kann der Kunde den Werkpreis mindern oder, falls die Leistung/das Werk für den Kunden unbrauchbar ist, vom Vertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Kunde die Mangelhaftigkeit mitzuverantworten hat. Der Beweis, dass den Kunden keine Mitschuld an der Mangelhaftigkeit trifft, hat der Kunde zu erbringen. Weiter ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn der von INOMO nicht zu vertretende Rücktrittsgrund zu einer Zeit eintritt, zu welcher sich der Kunde im Annahmeverzug befindet.
6.9 Soweit keine zwingenden gesetzlichen Vorschriften entgegenstehen sind Mängelansprüche gegen INOMO insbesondere in den folgenden Fällen ausgeschlossen:
a) Der Kunde hat von einem Dritten Änderungen der Leistung/Werk vornehmen lassen oder er hat die Leistung/Werk verarbeitet.
b) Der Kunde missachtet bestimmte mit der Leistung/Werk verbundene Gebrauchsvorschriften des Lieferanten, insbesondere die beiliegenden oder aufgeklebten Verarbeitungs- und/ oder Montageanleitungen, oder er benutzt lieferantenfremde Zubehör- oder Ersatzteile im Zusammenhang mit der Leistung/Werk des Lieferanten.
c) Der Kunde setzt die Leistung/Werk nicht für die vertraglich vorausgesetzte Verwendung bzw. für die gewöhnliche Verwendung ein, montiert diese nicht einwandfrei oder nimmt die Leistung/Werk nicht ordnungsgemäss, unter Beachtung des jeweils aktuellen Stands von Wissenschaft und Technik, in Betrieb.
d) Mängel beeinträchtigen den Wert oder die Gebrauchstauglichkeit nicht oder nur unwesentlich.
e) Der Schaden wurde durch aussergewöhnliche mechanische, chemische oder atmosphärische Einflüsse verursacht.
f) Der Schaden wurde durch höhere Gewalt verursacht.
Ansprüche des Kunden auf Schadenersatz im Zusammenhang mit Gewährleistungsansprüchen sind ausgeschlossen.
Oensingen, den 08.08.2023
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